Seite angelegt am: 14.10.2014
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Letzte Bearbeitung:
03.08.2020
Nach Fristablauf erwähnte Vermögenswerte
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Geht es, wie hier, hingegen lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen.