Fremdwährungskredit
Der Halbsatz „andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen“ bezog sich, wie aber schon in dieser Entscheidung durch den an ihn angefügten – in der Entscheidung des Rekursgerichts fehlenden – Verweis „(vgl OGH 2016/11/23, 1 Ob 182/16w = RIS-Justiz RS0057644 [T8]: Bewertung eines Fremdwährungskredits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz, für den laufend nur Zinsen zu zahlen waren und dessen Negativsaldo sich gegenüber dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wegen einer ungünstigen Veränderung des Wechselkurses erhöhte)“ (nur) auf den Fall von Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstands durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen (die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit „außerehelichen“ Mitteln finanziert werden). Solche von (nachehelichen) Beiträgen unabhängigen Veränderungen (aufgrund der Marktverhältnisse) treffen beide Ehepartner und sind zu berücksichtigen.<
Bleibt etwa der nominelle Schuldenstand eines endfälligen Fremdwährungskredits („beitragslos“) bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung gleich, ändert sich aber dessen „Wertgehalt“, weil sich der Umrechnungskurs ändert, so ist diese Veränderung – in gleicher Weise wie die beitragslos bewirkte Änderung des Marktwerts der Liegenschaft – zu Gunsten oder zu Lasten der Eheleute zu berücksichtigen (OGH 2021/04/21, 1 Ob 35/21k = EF-Slg 168.022).
Im vorliegenden Fall hat aber besondere Beachtung zu finden, dass einer der beiden Kredite ein Fremdwährungskredit ist, dessen Wert sich auch unabhängig von Beiträgen (Rückzahlungen) verändern kann. Sollte im vorliegenden Fall nicht bloß die „Kreditaufstockung“ (die geringer ist als die späteren ehelichen Ersparnisse), sondern der gesamte Fremdwährungskredit in die Aufteilung einzubeziehen sein, fiele dessen bis zum Trennungszeitpunkt nach Verringerung um die (auf den Tilgungsträgern angesparten) ehelichen Ersparnisse verbliebener (Negativ-)Saldo in Schweizer Franken mit dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Umrechnungskurs in die Aufteilung (vgl RS0132057 [T1]).
Veränderungen des Schuldenstands durch Abzahlungen mit nach der Trennung erwirtschafteten Mitteln wären abhängig davon zu berücksichtigen, ob die Liegenschaft in natura einzubeziehen ist und ob die Übertragung eines Miteigentumsanteils angeordnet wird (OGH 2021/04/21, 1 Ob 233/20a = EF-Slg 168.023).
Diese Berechnung unterstellt allerdings, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben (1 Ob 44/18d Pkt 2.1.). Für einen Fremdwährungskredit, dessen Wert sich auch unabhängig von Beiträgen (Rückzahlungen) verändern kann, gilt daher nach der Rechtsprechung des Fachsenats, dass auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (1 Ob 44/18d Pkt 2.1. = RS0132057 [T1]). Damit ist – wie zu 1 Ob 35/21k Pkt 2.1. (RS0132057 [T2] erläutert – gemeint, dass Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstandes durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen (die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit „außerehelichen“ Mitteln finanziert werden) beide Ehepartner treffen und zu Gunsten oder zu Lasten der Eheleute zu berücksichtigen sind.
Der bis zum Trennungszeitpunkt nach Verringerung um die (auf dem Tilgungsträger angesparten) ehelichen Ersparnisse verbliebene (Negativ-)Saldo des endfälligen Fremdwährungskredits (hier) in japanischen Yen fällt daher mit dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Umrechnungskurs in die Aufteilung (1 Ob 233/20a Pkt 5.) (OGH 2025/12/16, 1 Ob 178/25w).