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Seite angelegt am: 29.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Fehlspekulationen

Voraussetzung der Berücksichtigung von (Aktien) Fehlspekulationen innerhalb der Zweijahresfrist ist deren Vornahme gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten oder der Umstand, dass sie diesem verheimlicht worden waren. Außerdem kommt es auf die Frage an, ob die einseitige Vermögensverringerung mit den bisherigen Lebensverhältnissen der Ehegatten im Einklang stand.