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Seite angelegt am: 17.12.2021 ; Letzte Bearbeitung: 17.12.2021

Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens und gehörige Fortsetzung des Verfahrens

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen und daher auch § 1497 ABGB analog anzuwenden. Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen  Aufteilungsantrags setzt demnach eine „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Bei der Beurteilung, ob eine solchevorliegt, kommt es nicht so sehr auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese „gerechtfertigt“ war. Entscheidend ist demnach, ob das Verhalten des Klägers bzw Antragstellers ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung bekundet. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es auch auf die Dauer der Untätigkeit an. Eine gehörige Fortsetzung ist demnach vor allem dann auszuschließen, wenn eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag gelegt wird, die darauf schließen lässt, dass dem Anspruchswerber an der Erreichung seines Verfahrensziels nicht mehr gelegen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, sodass auch keine „festen zeitlichen Grenzen“ gezogen werden können. Je kürzer die Untätigkeit, desto eher wird sie aber als üblich gewertet werden können, je länger sie dauert, umso beachtlicher müssen die Gründe für den Verfahrensstillstand sein, um die Untätigkeit noch als angemessen anzusehen.