Seite angelegt am: 12.07.2007
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Letzte Bearbeitung:
03.08.2020
Fristwahrung durch Verfahrenhilfeantrag
Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, wie etwa der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, unterbrechen grundsätzlich die Verjährung nicht. Nur dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird bereits dadurch der Lauf der Frist unterbrochen. Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird.