Seite angelegt am: 30.11.2007
;
Letzte Bearbeitung:
03.08.2020
Frist nach § 95 EheG und mangelnde Geschäftsfähigkeit
Die Jahresfrist des § 95 EheG kann nicht zu laufen anfangen, solange der nicht voll geschäftsfähige geschiedene Ehegatte eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.