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Seite angelegt am: 30.11.2007 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Frist nach § 95 EheG und mangelnde Geschäftsfähigkeit

Die Jahresfrist des § 95 EheG kann nicht zu laufen anfangen, solange der nicht voll geschäftsfähige geschiedene Ehegatte eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.