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Seite angelegt am: 30.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens nach Anfechtung des Scheidungsfolgenvergleichs

Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß § 55a Abs 2 EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des § 95 EheG für den Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG ab der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung.

Wird eine die gerichtliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ausschließende Vereinbarung später (sei es wegen Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Willensmängel) erfolgreich angefochten, so beginnt die Präklusivfrist nach § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen. Es muss daher nicht durch eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG die Gefahr der Präklusion des Antrages abgewendet werden, bevor die Anfechtungsklage eingebracht wird. Auch im Fall der behaupteten Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Irrtums ist sohin eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG nicht zulässig, solange der Vergleich aufrecht ist.