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Seite angelegt am: 07.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 12.12.2024

Frist nach ausländischer Ehescheidungsentscheidung

Wird eine Ehe im Ausland geschieden, beginnt die Präklusivfrist für ein in Österreich durchzuführendes Aufteilungsverfahren daher bereits ab Eintrittder formellen Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung auf Ehescheidung und nicht erst ab jener der (fakultativen: § 98 AußStrG) Entscheidung auf Anerkennung zu laufen.