Einbringung des Aufteilungsantrages beim unzuständigen Gericht ist fristwahrend
Nach § 1497 ABGB unterbricht demnach die Klagsführung wie die Geltendmachung des Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren Verjährungsfristen ebenso wie Präklusionsfristen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird und zu einem stattgebenden Ergebnis führt. Dabei schadet die Einbringung bei einem unzuständigen Gericht dann nicht, wenn die Klage nicht zurückgewiesen, sondern dem zuständigen Gericht überwiesen bzw „weitergeleitet“ wird. Die materiellrechtliche Frist ist dann gewahrt, wenn die Klage beim überweisenden Gericht vor deren Ablauf einlangt.
Die vom Rekursgericht zu Recht für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 513/94 steht für den Spezialfall der Unterbrechung der Ausschlussfrist des § 95 EheG bei Einbringung des Aufteilungsantrags beim unzuständigen Gericht und Überweisung an das zuständige nach § 44 Abs 1 JN mit dieser Judikatur in völliger Übereinstimmung.
An ihr wurde im Schrifttum - soweit überblickbar - keine Kritik geübt. Die in seiner ausführlichen Darstellung der Rechtsprechung zum Aufteilungsverfahren enthaltene Anmerkung von Gitschthaler (Nacheheliche Aufteilung 435) zu § 89 GOG lässt entgegen der Meinung des Rekursgerichts (der sich anscheinend auch der Antragsteller anschließt) keine ablehnende Haltung zur zitierten Entscheidung erkennen; auf die Frage der Fristwahrung bei Überweisung nach § 44 Abs 1 JN geht dieser Autor nicht ein. Auch die von ihm selbst zitierte eigene Kommentierung des § 89 GOG (in Rechberger, ZPO³ §§ 124-126 Rz 11) enthält zu dieser Frage nichts. Von mehreren kritischen Lehrmeinungen kann daher entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung schon gar nicht die Rede sein. Dass grundsätzlich nur Klage oder Antrag beim zuständigen Gericht die Frist wahrt, ist als Grundregel selbstverständlich, verhindert doch - mangels Überweisung - wie dargelegt eine Zurückweisung des Antrags bzw der Klage die Unterbrechungswirkung.
Somit steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit einer eingehend begründeten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die unwidersprochen blieb. Dass inzwischen das neue AußStrG in Kraft getreten ist, gebietet eine neuerliche Sachentscheidung schon deshalb nicht, weil sich die Rechtslage dadurch in keinem wesentlichen Punkt geändert hat, worauf die Antragstellerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung richtig hinweist. Sowohl § 95 EheG als auch § 1497 ABGB und § 44 Abs 1 JN blieben unverändert. Dass der neue § 12 AußStrG, der erstmals die Anhängigkeit des Verfahrens außer Streitsachen ausdrücklich regelt, eine inhaltliche Rechtsänderung bedeute, wird weder vom Gericht zweiter Instanz noch vom Revisionsrekurswerber behauptet; das ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr vertreten zutreffend auch Fucik/Kloiber (AußStrG § 12 Rz 1) die Auffassung, mit dem Einlangen des Antrags in der Einlaufstelle des (auch unzuständigen) Gerichts werde das Verfahren gerichtsanhängig, welcher Zeitpunkt ua auch für die Wahrung materiellrechtlicher Präklusivfristen (zB §§ 81 ff EheG) maßgeblich sei (abgesehen von der Erwähnung der Einlaufstelle ebenso Rechberger in Rechberger, AußStrG § 12 Rz 1).
§ 44 JN ab 01.08.2010
JN § 44(1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.
(2) Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.
(3) Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluss zu fassen, kann bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthigen Verfügungen treffen.