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Seite angelegt am: 14.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 04.03.2020

Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens und Vergleichsverhandlungen

Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert nach der Rechtsprechung zwei, drei Monate über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an.

Wann Vergleichsverhandlungen als gescheitert (abgebrochen) anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet grundsätzlich keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Dass diese Frist bei einer Untätigkeit von etwa einem Monat - das „letzte Angebot" des Revisionsrekurswerbers gab er entgegen seinen Ausführungen im Rechtsmittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen etwa einen Monat vor Fristende ab - nicht überschritten ist, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.


Zuletzt bearbeitet am 04.03.2020