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Seite angelegt am: 27.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 27.09.2023

Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahren nach Ehescheidung nach § 55 EheG iVm § 61 Abs. 3 EheG

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehe der Streitteile nicht erst mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 3. 2017 (4 Ob 54/17w ?) rechtskräftig geschieden wurde. Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar s in ständiger Rechtsprechung und mit Zustimmung der Literatur den Standpunkt, dass ein Teilurteil über ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG unzulässig ist, wenn der beklagte Ehegatte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt hat, weil ansonsten die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des beklagten Ehegatten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) gefährdet wäre. Allerdings hat der 4. Senat in der im Scheidungsverfahren der Streitteile ergangenen Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen lediglich zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag nach § 61 Abs 3 EheG aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Scheidung der Ehe als unangefochten unberührt bleiben. Damit trat aber die Rechtskraft der Scheidung nicht – wie das Berufungsgericht meint – mit der erstinstanzlichen Entscheidung vom 5. 3. 2015, sondern mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. 12. 2015 ein. Die Frist zur Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG endete somit ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Dezember 2015, somit im Dezember 2016.