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Seite angelegt am: 02.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 16.04.2021

Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens

Das Aufteilungsverfahren ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Aufteilung binnen eines Jahres (§ 95 EheG) geltend zu machen. Sollten aber die Ehegatten z.B. Miteigentümer einer Liegenschaft sein, so bleiben die Ansprüche auf Real- oder Zivilteilung natürlich erhalten. Ein verspäteter Antrag ist nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich abzuweisen. Nach Fristablauf verbleibt nicht einmal eine Naturalobligation.

Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt; sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile. Wird außerhalb der Frist des § 95 AußStrG die Einbeziehung weiteren Vermögens begehrt, ist der Antrag verfristet und kann eine Teilentscheidung auf Abweisung des Antrages ergehen. Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig.

Nach herrschender Auffassung ist die Frist des §95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt . Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.

Auf eine Verfristung des Aufteilungsantrages ist nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Berufung darauf  wider Treu und Glauben geschieht, zB bei vorsätzlich verschwiegenem Vermögen. Der Einwand wider Treu und Glauben muss sich aber auf ein konkretes Verhalten des Gegners stützen, eigenes mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis genügt nicht.

Die Verjährungsbestimmungen sind auf die Frist nach § 95 EheG analog anzuwenden.

Antrag nach § 98 EheG nach Fristablauf:

Ein Antrag nach § 98 EheG kann auch nach der Frist gestellt werden, sofern die Verbindlichkeit selber Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist.

Vergleichsverhandlungen: 

Durch Vergleichsverhandlungen tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein.

Vorschlagsänderung nach Jahresablauf:

Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein.

Vergleichsverhandlungen können nur dann den Gegeneinwand "Verstoß wider Treu und Glauben" gegen einen Verfristungseinwand begründen, wenn diese Vergleichsverhandlungen mit Wissen und Willen des Verfahrensgegners geführt wurden.

Konkretisierungen eines rechtzeitig gestellten Antrages nach Ablauf der Frist des § 95 EheG sind zulässig.

Nach herrschender Auffassung ist die Frist des §95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.

Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Geht es, wie hier, hingegen lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen.

Anmerkung: Die Frist ist daher nur insoweit von Bedeutung, als Verfügungen des Gerichts nur hinsichtlich jener Vermögenswerte möglich sind, hinsichtlich derer innerhalb der Frist des § 95 EheG ein entsprechender Antrag gestellt wurde. In die Aufteilungsrechnung (Bemessung einer Ausgleichszahlung) sind aber alle dem Gericht bekannten Vermögenswerte einzubeziehen.

 

§ 95 EheG ab 01.07.1978

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

EheG § 95 Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.