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Seite angelegt am: 31.03.2012 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Unverschuldete Fristversäumnis

Der Rechtsverlust für eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechtes während ihrer Laufzeit unverschuldet unterbleiben ist.