Nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens
§ 1497 ABGB ist analog auch auf die Frist des § 95 EheG anzuwenden.
Ein Fortsetzungsantrag im Verfahren 14 Monate nach derm "Ruhen" des Verfahrens ohne Vergeichsverhandlungen ist keine gehörige Fortsetzung.
Eine Frist von mehr als sechs Monaten nach dem offenbaren Scheitern Verhandlungen über eine einvernehmliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kann aber nicht mehr als rechtzeitige Anspruchstellung iS der oben angeführten Grundsätze angesehen werden, wenn beachtliche Gründe für die Verzögerung nicht vorliegen.
§ 1497 ABGB ab 01.01.1812
Unterbrechung der Verjährung.
ABGB § 1497 Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat, oder, wenn er von dem Berchtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.