Seite angelegt am: 03.12.2017
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Letzte Bearbeitung:
03.08.2020
Frist zur Einleitung eines Aufteilungsverfahrens und § 1497 ABGB
Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG nämlich analog anzuwenden.