Fristberechnung für Aufteilungsantragsfrist
Die Einjahresfrist des § 95 EheG ist eine Präklusivfrist; sie ist nach §§ 902, 903 ABGB und nach dem BGBl 1961/37 betreffend Samstag und Karfreitag zu berechnen, sodass sie grundsätzlich nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen kann.
Anmerkung: Nichts destotrotz ist diese Frist eine materiellrechtliche Frist, so dass der Antrag spätestens am letzten Tag der Antrag bei Gericht eingelangt sein muss. Postaufgabe am letzten Tag reicht nicht.
§ 95 EheG ab 01.07.1978
Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
EheG § 95 Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.