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Seite angelegt am: 12.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Berücksichtigung der Fristversäumnis bei Billigkeitsentscheidung

Nach Ablauf der Frist kann wohl eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung erfolgen . Es gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten mitberücksichtigt werden. Die Entscheidung hat sich somit immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es sind also nicht die außerhalb der Frist des § 95 EheG in das Verfahren einbezogenen Gegenstände und Forderungen mitaufzuteilen, sie sind aber bei der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung mitzuberücksichtigen.