Seite angelegt am: 27.09.2023
;
Letzte Bearbeitung:
27.09.2023
Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens und 1. Covid-19-JuBG
§ 2 1. Covid-19-JuBG über die Hemmung von Fristen zw Inkrakfttreten des Gesetzes zum 30.04.2020 ist auch auf die Frist des § 95 EheG anzuwenden.