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Seite angelegt am: 05.02.2012 ; Letzte Bearbeitung: 04.03.2020

Frist zur Einleitung des Aufteilungsverfahrens und Vollstrekbarkeitsbestätigung

Auch eine unrichtige Rechtskraftbestätigung ändernt am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts. Ergibt sich daher aus dem Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung beurkundet ist, gilt der tatsächliche Vorgang und nicht der unrichtig bezeugte.


Zuletzt bearbeitet am 04.03.2020