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Seite angelegt am: 30.04.2023 ; Letzte Bearbeitung: 30.04.2023

Zuweisung der Wohnung / des Hauses und Finanzierbarkeit

Jenem Ehegatten, der eine Ausgleichszahlung leisten müsste, ist auch die Aufnahme eines Kredits zuzumuten. Auch zu diesem Aspekt ist die Feststellungsgrundlage aber unzureichend. Fest steht nur, dass die Frau „kreditwürdig“ ist und für die Finanzierung einer Ausgleichszahlung „einen Bankkredit“ erhielte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, in welcher Höhe sie eine solche Finanzierung erlangen könnte. Die Frau weist in dritter Instanz zwar zutreffend darauf hin, dass die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung für das Haus geringer wäre als die dem Mann von den Vorinstanzen auferlegte Zahlung, weil er auch verschiedene eheliche Ersparnisse für sich behielt. Dennoch ist eine konkrete Feststellung zum Umfang einer allfälligen (weiteren) Bankfinanzierung – insbesondere zur daraus resultierenden monatlichen Kreditbelastung – erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Frau (auch unter Annahme einer äußersten Einschränkung ihrer Bedürfnisse) die mit der Zuweisung des Hauses an sie verbundenen finanziellen Lasten tragen könnte. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren nur mehr zu prüfen sein, ob eine mangelnde Finanzierbarkeit der mit dem ehelichen Haus verbundenen Schulden, der dafür zu leistenden Ausgleichszahlung sowie der vom Mann seit Auflösung der Ehegemeinschaft geleisteten Kreditzahlungen dessen Zuweisung an die Frau ausschließt, und – bei Verneinung dieser Frage – welcher Ehegatte mehr auf die Ehewohnung angewiesen ist. Alle anderen Streitpunkte sind abschließend erledigt.