Frist für Ausgleichszahlung
Vom Gesetz ist keine fixe Frist vorgesehen. Auch die Zahlungsfrist hängt von den Billgikeitserwägungen ab.
Der Auszahlungsverpflichtete hat insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles - wie hier - mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann.
Dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten kann auch eine Kreditaufnahme zugemutet werden. Ein Zeitraum von einigen Monaten für diese Kreditbeschaffung wird in der Rsp im Allgemeinen als ausreichend angesehen.
§ 94 EheG ab 01.07.1978
Ausgleichszahlung
EheG § 94 (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.