Einbringung - wirtschaftliche Betrachtungsweise
Im vorliegenden Fall stellen sich die in der Liegenschaft mit dem Haus wertmäßig fortwirkenden (Finanzierungs-)Beiträge der Ehegatten aus von ihnen in die Ehe eingebrachten oder ihnen (von Dritten) geschenkten Mitteln wie folgt dar:
a) Das in die Ehe eingebrachte Grundstück, auf dem später das Haus mit der Ehewohnung errichtet wurde, wurde von der Frau wenige Tage vor Eheschließung erworben, wobei der Kaufpreis in Höhe von 20.600 EUR (diesen Betrag legte das Rekursgericht auch als Anschaffungswert zugrunde) zur Gänze vom Mann – mit dem Erlös in Höhe von 500.000 ATS (rund 36.336 EUR) aus dem Verkauf einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung – finanziert wurde. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung ist davon auszugehen, dass das nur aus „formalen“ Gründen (um das Grundstück dem Zugriff allfälliger Gläubiger des Mannes zu entziehen) von der Frau erworbene und von ihr in die Ehe eingebrachte Grundstück wirtschaftlich vom Mann (aus dessen vorehelichem Vermögen) stammte und daher als dessen Beitrag zur Schaffung der späteren Ehewohnung anzusehen ist.
b) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen verwendete der Mann den nach Zahlung des Kaufpreises für das Baugrundstück verbleibenden Erlös aus dem Verkauf seiner Wohnung in Höhe von 15.736 EUR „für das künftige Bauvorhaben“. Dies stellt daher ebenfalls einen vorehelichen Beitrag zur Errichtung des Hauses dar.