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Seite angelegt am: 02.08.2020 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Einbringungsquote

Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden oder dieser sie mit eingebrachten Mitteln angeschafft hatte (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der
– in der Regel gleichteiligen – Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. Es kommt nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“).