Ehewohnung und Vorausvereinbarung
Auch eine formgerechte Vorausvereinbarung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse steht der Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 85 EheG - innerhalb der Frist des § 95 EheG - nicht entgegen. Die Entscheidungskompetenz des Gerichts ist aber eine eingeschränkte. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Ehewohnung einerseits (Abs. 3) sowie den anderen Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse andererseits (Abs. 2). Von einer Vereinbarung über die Aufteilung von Sachen, die zum ehelichen Gebrauchsvermögen und zu den ehelichen Ersparnissen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Schulden gehören, kann das Außerstreitgericht in seiner Aufteilungsentscheidung abweichen, wenn in einer Gesamtbetrachtung des aufzuteilenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung ein Ehegatte durch die vertragliche Regelung so unbillig benachteiligt wird, dass ihm die Zuhaltung der Vereinbarung unzumutbar ist. Es muss sich also um eine über die - "schlichte" - Unbilligkeit nach § 83 Abs. 1 EheG hinausgehende, schwerwiegende, grobe, krasse Benachteiligung eines Ehegatten handeln. Eine solche Benachteiligung nach einer Gesamtbewertung der Aufteilungsregelung "mehr oder weniger mit Almosen abgefertigt wird", er also einen erheblich geringeren Anteil an dem aufzuteilenden Vermögen erhält, als ihn sonst - ohne Vereinbarung - aufgrund der Kriterien des § 83 EheG zustehen würde. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung.
Voraussetzung einer Korrektur, die die Nutzung der Ehewohnung betrifft, ist, dass ein Ehegatte oder ein gemeinsames Kind ohne die - aufgrund der Vereinbarung dem anderen Ehegatten zustehende - Nutzung der Ehewohnung die Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse hinnehmen müsste. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der zum Verlassen der Ehewohnung genötigte Ehegatte seinen Wohnort wechseln muss und damit ein Verlust des für ihn wichtigen Arbeitsplatzes oder für das Kind ein sein Wohl gefährdender Wechsel der Schule oder der Ausbildungsstätte verbunden ist. Für den korrigierenden Eingriff in die Vereinbarung steht dem Gericht das Regelungsinstrumentarium des § 87 EheG - ausgenommen die Übertragung des Eigentums - zur Verfügung. Wie nach Abs. 2 geht es auch bei der Korrektur der Vereinbarung über die Ehewohnung nicht um die Verwirklichung einer billigen Regelung iSd § 83 EheG, sondern um die Beseitigung der in Abs. 3 umschriebenen groben Unilligkeit.
§ 83 EheG ab 01.07.1978
Aufteilungsgrundsätze
EheG § 83
(1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.
§ 85 EheG ab 01.07.1978
Gerichtliche Aufteilung
EheG § 85 Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.