Ersatzwohnung
Die AusglZ soll jener Betrag sein. der erforderlich ist, um auf dem Wohnungsmarkt eine nach Größe, Ausstattung, Lage und Mietzinshöhe gleichwertige Wohnung zu beschaffen.
Die AusglZ hat sich daran zu orientieren, ob es der Billigkeit entspricht, dass der aus der EheWhg weichende Ehegatte bei der Beschaffung einer neuen Wohnung vom anderen in der Wohnung verbleibenden Ehegatten finanziell unterstützt werden soll.
Die AusglZ ist dabei grds nach Billigkeit ohne strenge rechnerische Ermittlung als Pauschalbetrag (gewissermaßen unter sinngemäßer Anwendung des § 34 AußerStrG) zu bestimmen. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es nicht richtig, als Ersatzwohnung für die EheWhg eine rechtlich gleichwertige Wohnung zu fordern, weil es lediglich um die Beseitigung des Wohnbedürfnisses geht; dieses wird durch eine Mietwohnung genauso beseitigt wie durch eine Genosscnschaftswohnung.