Unbare Entnahmen
Im Fall von „unbaren Entnahmen“ geht es um die vereinbarte Gegenleistung für ein eingebrachtes und veräußertes Unternehmen in Form einer Verpflichtung zur Geldleistung durch die übernehmende Gesellschaft an die einbringenden Gesellschafter. Die übernehmende Gesellschaft verspricht eine Geldleistung und erhält ein Unternehmen. Zum Anspruch auf „unbare Entnahmen“ nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG hob der Oberste Gerichtshof in einem Aufteilungsverfahren hervor, dass es sich dabei nicht um Erträge eines Unternehmens handelt, sondern um einen Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen. Sofern der Erlös nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert wird, zählt er wie auch „gewöhnliche“ Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zur Aufteilungsmasse.