Zubehör eines Unternehmens
Für die Frage, ob eine Sache zu einem Unternehmen gehört, ist die Zubehöreigenschaft iSd § 294 ABGB maßgebend. In diesem Sinn gehört zu einem Unternehmen etwa ein Firmenautp , eine Liegenschaft, die als Unternehmenssitz genützt wird, auch wenn sie im Miteigentum der Ehegatten steht und wenn sich in dem Haus auch die - in die Aufteilung einzubeziehende - Ehewohnung befindet, sowie eine Liegenschaft auf der - bis zum Verkehrswert Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen hypothekarisch sichergestellt sind.
§ 294 ABGB ab 01.01.1812
Zugehör überhaupt
ABGB § 294 Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.