Seite angelegt am: 24.10.2007
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Unternehmensverwertung
Forderungen eines Ehegatten aus der Verwertung eines der Aufteilung entzogenen Vermögens. Derartige Erträge sind in die Aufteilung einzubeziehen. Dazu genügt es wenn die Forderung vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurde, auf die Auszahlung der Forderung kommt es nicht an.
Anmerkung: Wenn allerdings das Unternehmen auch schon in die Ehe mit eingebracht wurde, wird der Erlös wohl nicht der Aufteilung unterliegen.