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Seite angelegt am: 27.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 27.11.2020

Unternehmen, eingebrachtes und Veräußerung

Ein eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG ist von der Aufteilung ausgenommen, wennes beispielsweise wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft noch als eingebracht gelten kann, weswegen auch der Erlös aus dessen Verkauf nicht in die Aufteilungsmasse fällt. Dem liegt, wie bei der Wertsteigerung von Liegenschaften, der Gedanke zu Grunde, dass nur ein auf Beitragsleistungen, sei es in Form von Arbeitsleistungen oder Investitionen, aber auch einer während der Ehe erfolgten Tilgung des /vorehelich für die Anschaffung oder den Ausbau aufgenommenen) Kredits mit während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln beruhender Wert(zuwachs) in die Aufteilung einzubeziehen ist, die beitragslos durch Preissteigerungen bewirkte Wertveränderung aber unberücksichtigt bleibt.