Unternehmen
Ein Unternehmen unterliegt unabhängig davon, ob es vor oder während der Ehe erworben oder saniert wurde und welchem der Ehegatten dies zuzurechnen ist, nicht der Aufteilung.
Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen.
Der Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. Mit der Ausnahme der Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sollte ein wirksamer Schutz der Unternehmenssubstanz vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschaffen werden.
Eine Landwirtschaft unterliegt als Unternehmen nicht der nachehelichen Aufteilung.