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Seite angelegt am: 24.12.2023 ; Letzte Bearbeitung: 24.12.2023

Holdinganteile

Auch im Sinne des § 91 Abs 3 EheG ist ein „Unternehmen, an dem einen oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ ein solches, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist.