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Seite angelegt am: 28.09.2025 ; Letzte Bearbeitung: 28.09.2025

voreheliche Hochzeitsgeschenke

Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse, weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt. Das gilt auch für Hochzeitsgeschenke, die vor der Eheschließung, wenn auch im Hinblick auf die konkret bevorstehende Eheschließung gemacht wurden. Der der Frau anlässlich der Verlobungsfeier geschenkte Verlobungsring (offenbar ihr späterer Ehering), der sich bei ihr befindet, unterliegt – da keine eheliche Errungenschaft – ebenfalls nicht der Aufteilung.

voreheliche Hochzeitsgeschenke

Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse, weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt. Das gilt auch für Hochzeitsgeschenke, die vor der Eheschließung, wenn auch im Hinblick auf die konkret bevorstehende Eheschließung gemacht wurden. Der der Frau anlässlich der Verlobungsfeier geschenkte Verlobungsring (offenbar ihr späterer Ehering), der sich bei ihr befindet, unterliegt – da keine eheliche Errungenschaft – ebenfalls nicht der Aufteilung.