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Seite angelegt am: 12.05.2008 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Hund

Ein Hund, der nicht speziellen Zwecken dient (wie etwa ein Blindenhund oder ein Lawinensuchhund) gehört zum aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen. Bei der Zuteilung sind die Bindungen der Ehepartner an den Hund und des Hundes zu ihnen zu berücksichtigen. Allerdings ist das Wohl des Kindes nicht so in den Vordergrund zu stellen, wie das Kindeswohl bei einer Obsorgeentscheidung.