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Seite angelegt am: 25.11.2017 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Heiratsgut, Ausstattung

Eine Ausstattung nach § 1220 ABGB fällt in die Aufteilungsmasse, wenn sie während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erlangt wurde.

§ 1220 ABGB ab 01.01.2010

Ausstattung

ABGB § 1220
Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.