Seite angelegt am: 03.09.2023
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Letzte Bearbeitung:
03.09.2023
Haustiere, Versorgung und Zuweisung der Wohnung
Ganz allgemein erfordert die Prüfung, ob ein Ehegatte mehr als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist (anders als die Beurteilung nach § 82 Abs 2 EheG, ob ein besonderer Bedarf an einer an sich nicht der Aufteilung unterliegenden Ehewohnung besteht), keine existenzielle Bedrohung, vielmehr sind die Interessen beider Teile an dieser gegeneinander abzuwägen. Auch die Betreuung der Haustiere wäre bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht außer Acht zu lassen.