Unternehmenserträgnisse
Erträge eines Unternehmens sind grundsätzlich unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs. 1 Z. 3 EheG der Aufteilung entzogen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Erträge für unternehmensfremd (private) Zwecke umgewidmet wurden. Mit der Umwandlung in Gemeinschaftsvermögenoder der Umwidmung in Ersparnisse gehören sie als eheliche Ersparnisse zur Aufteilungsmasse. Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Beziehen bespw Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lenbesunterhalts der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qulifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen.
§ 82 EheG ab 01.01.2010
EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.