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Seite angelegt am: 16.09.2022 ; Letzte Bearbeitung: 16.09.2022

Überweisung ins Streitverfahren

Ist die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden. Es ist nur jener Anspruch im Aufteilungsverfahren zu behandeln, der eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft. Diese Eigenschaft ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs.