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Seite angelegt am: 02.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 27.07.2025

Eingebrachte Ehewohnung und Aufteilungsverfahren

Definition: Bei der Ehewohnung handelt es sich um jenen Bereich, in dem der Haushalt geführt wird, in den sich die Familienmitglieder nach Ausübung ihres Berufes oder nach dem Schulbesuch zurückziehen, der ihrer Privatsphäre im Gegensatz zur beruflichen oder schulischen Sphäre zuzuordnen ist .

An sich sind eingebrachte oder von Dritten geschenkte Sachen nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Allerdings gilt dies nicht für die Ehewohnung, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Allerdings wird auch nach der nunmehr geltenden Fassung erforderlich sein, dass der Ehegatte, der auf die Wohnung angewiesen ist die Zuteilung der Wohnung auch beantragt. Der bloße Antrag auf Ausgleichszahlung für die Ehewohnung reicht hiefür nicht.
Die Benützung der Wohnung durch den anderen Teil muss für diesen eine Existenzfrage darstellen, der andere also zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend darauf angewiesen sein, da ihm sonst etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde. Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen.

Die eingebrachte Ehewohnung ist dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatten auf diese angewiesen ist oder (nach neuer Rechtslage nach dem 2000-01-01) ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.

die Tatsache des notwendigen Umzugs der Kinder bedingt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Wohnungsbedarf. Es ist zu klären, ob und welche - relevante Beeinträchtigungen der Kinder in deren persönlichen und sozialen Umfeld, insbesondere beim Schulbesuch, beim Kontakt zum bestehenden Freundeskreis und bei der Wahrnehmung bisheriger Freizeitaktivitäten ergeben könnten.

Selbst dann, wenn nach den weiteren Verfahrensergebnissen die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen sein sollte, wird zu berücksichtigen sein, dass auch in diesem Fall die Wohnung nicht unbedingt auch auf den anderen Ehegatten übertragen werden muss. Selbstverständlich wird dabei, worauf ebenfalls schon die ErläutRV (1653 BlgNR 20. GP) hinweisen, der in § 90 EheG verankerte Bewahrungsgrundsatz zu beachten sein, wonach eine Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.

Die Einbeziehung der (vom Ehemann eingebrachten) Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Ehegatten Jahre vor Beginn des Aufteilungsverfahrens mit den gemeinsamen Kindern bereits ausgezogen ist und auch die Zuweisung der Ehewohnung nicht beantragt hat.

Voreheliche Beiträge eines (späteren) Ehegatten zur Vermögensbildung des anderen (späteren) Ehegatten finden im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung und können auch nicht die Einbeziehung der eingebrachten Ehewohnung rechtfertigen.

Aufklärung von Missverständnissen:

Sehr häufig treten bei dem Begriff Aufteilung Missverständnisse auf.

Auch die Ehewohnung unterliegt jedenfalls dem Aufteilungsverfahren, wenn der Nichteigentümer auf die Weiterbenützung angewiesen ist oder ein (minderjähriges) Kind einen berücksichtigungswürdigenden Bedarf an dieser Wohnung hat:

Der Begriff "unterliegt dem Aufteilungsverfahren" muss aber erläutert werden.

Bringt jemand (zB der Ehemann) eine Eigentumswohnung in die Ehe ein, die zB bereits ausbezahlt ist und in die während der Ehe keine Investitionen getätigt werden und die auch nicht als Ehewohnung genützt wird, unterliegt diese Eigentumswohnung nicht dem Aufteilungsverfahren. D.h. der Richter würde einen Antrag der Ex-Ehefrau, diese Eigentumswohnung aufzuteilen, schlicht zurückweisen, er würde über den Wert etc. erst gar nicht verhandeln.

Bringt jemand (zB der Ehemann) eine Eigentumswohnung in die Ehe ein, die zB bereits ausbezahlt ist und in die während der Ehe keine Investitionen getätigt werden und die als Ehewohnung genützt wird, unterliegt diese Eigentumswohnung (Ehewohnung) jedenfalls dem Aufteilungsverfahren, wenn der Ehegatte, der nicht Eigentümer der Wohnung ist, auf die Weiterbenützung angewiesen ist (dazu siehe oben). D.h. der Richter muss über Antrag eines Ehegatten ausdrücklich über das weitere Schicksal dieser Ehewohnung entscheiden. Mögliche Entscheidungen sind:

a) Ehewohnung bleibt im Alleineigentum des Mannes ohne Ausgleichszahlung
b) Ehewohnung bleibt im Alleineigentum des Mannes, der Mann muss aber eine Ausgleichszahlung leisten
c) Ehewohnung wird in das Alleineigentum der Frau übertragen, die muss aber eine Ausgleichszahlung leisten

somit bedeutet der Begriff "unterliegt dem Aufteilungsverfahren" keinesfalls zwingend, dass eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, schon gar nicht, dass die Hälfte des Wertes zu bezahlen ist.

keine Billigkeitserwägungen:

§ 82 Abs 2 EheG normiert hinsichtlich der Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, eine Ausnahme von der Ausnahme dahin, dass sie nur dann in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
Es entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass für die Frage, ob eine vom anderen Ehegatten stammende Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist, nur diese Kriterien maßgeblich sind. Billigkeitsüberlegungen sind für die Frage der Einbeziehung nicht relevant.

Entsprechende Erwägungen können nur für die Frage bedeutsam sein, wie bei Bejahung der Einbeziehung der Ehewohnung vorzugehen ist.

§ 81 EheG ab 01.07.1978

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Gegenstand der Aufteilung

Eheg § 81
(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

§ 82 EheG ab 01.01.2010

EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.