Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.03.2020

Anfechtung wegen Willensmängeln bei Aufteilungsvereinbarung, Rechtsweg

Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach § 81 ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluss der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozess anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.