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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.03.2020

Ausländische Scheidungen - Folgen Durchsetzung - Verfahrensart (Kopie 1)

Macht ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gegen den anderen Ehegatten Ansprüche hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (§ 235 Abs 1 AußStrG aF). Diese verfahrensrechtliche Vorschrift legt zwingend die Verfahrensart fest, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch die Ehewohnung betrifft (RS0008565), unabhängig von dem nach der Kollisionsnorm des § 20 IPRG anzuwendenden materiellen Recht.


Zuletzt bearbeitet am 02.03.2020