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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Aufteilungsgrundsätze

Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrages zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 Abs 1 (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren.

Beurteilungsfaktoren für die Billigkeit zählt Abs 1 Satz 2 des § 83 EheG nur demonstrativ auf.

Die im § 83 EheG genannten Grundsätze stehen weder in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Vielmehr sind sie gemeinsam in jedem Fall bestmöglichst zu wahren.