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Seite angelegt am: 21.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Nicht beantragte Anordnungen

Der Antrag nach § 230 AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (in Ansehung der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend: das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen.