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Seite angelegt am: 10.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Rekursrecht des Gläubigers gegen Regelung der Ausfallsbürgschaft

Auf die Befürchtung des Eintritts von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Gläubiger nur in Ausnahmefällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel; ihm sollte - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluß auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatte Ausfallsbürge wird.

Es ist nicht Sache des Rekursgerichts, die Bonität der Ehegatten zu prüfen.