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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Gerichtlicher Auftrag zur Vorlage einer Aufstellung der Vermögenswerte

Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im Verfahren außer Streitsachen ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift.

Ein im nachehelichen Aufteilungsverfahren an den Antragsgegner gerichteter Auftrag, eine genaue Aufstellung der Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorzulegen, greift in seine geschützte Rechtssphäre ein und zieht Rechtsfolgen nach sich, sodaß das Rechtschutzinteresse zu bejahen ist.

Siehe dazu aber auch den allenfalls gegebenen Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAnspruch nach Art XLII EGZPO (Rechnungslegungsanspruch).