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Seite angelegt am: 26.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Ausdehnung der Ausgleichszahlung nach Jahresfrist

Neue Judikatur:

Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung bedarf keines Antrags (der Antrag auf Vornahme der Aufteilung genügt).

Die Ausdehnung eines bezifferten Begehrens auf Ausgleichszahlung ist auch nach Ablauf des § 95 EheG möglich.

Veraltete Judikatur:

Die Ausdehnung eines ziffernmäßig bestimmten Antrages auf Ausgleichszahlung nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist nicht möglich.

§ 95 EheG ab 01.07.1978

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

EheG § 95 Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.