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Seite angelegt am: 14.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Keine Bindung des Gerichts an Aufteilungsvorschläge der Parteien

Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse (fristgerecht) gehörig behauptet wurde, es muß aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein.

Die Aufteilungsmasse wird durch den bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteiantrag bindend festgelegt; eine Präzisierung des Begehrens ist nach Fristablauf aber möglich. Eine Ausdehnung des Begehrens im Sinne von Zuteilung bisher nicht genannter Vermögenswerte ist nicht möglich.

Die Aufteilungsmasse wird durch den bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteiantrag bindend festgelegt.

Daher ist eine Änderung des Aufteilungsvorschlags einer Partei auch noch nach Ablauf der Jahresfrist möglich; kann auch noch nach Ausgleichszahlung begehrt oder ein entsprechender ausgedehnt werden; der Anspruch auf Ausgleichzahlung kein der Aufteilung unterliegender Vermögensgegenstand, sondern vielmehr ein Instrument, mit dem bei realer Zuteilung (oder Belastung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten auszugleichen.

Die Ausdehnung eines bezifferten Begehrens auf Ausgleichszahlung ist auch nach Ablauf des § 95 EheG möglich. Wird eine Schenkung unter Ehegatten im Aufteilungsverfahren rückgängig gemacht, kann dem überwiegend schuldigen Ehegatten dafür eine Ausgleichszahlung verwehrt werden. Auch nach Ablauf der Frist des § 95 Eheg können weitere (vorher nicht genannte) Vermögenswerte berücksichtigt werden, jedoch ist aber eine gerichtliche Verfügung darüber nicht zulässig.

Nicht beantragte Rechtsgestaltung:

Das Gericht kann aber auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht wird, anordnen. Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

Keine Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien.