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Seite angelegt am: 09.09.2009 ; Letzte Bearbeitung: 02.09.2020

Aktien

Während der Ehe angeschaffte Aktien stellen gemäß § 81 (3) EheG in die Aufteilung einzubeziehende eheliche Ersparnisse dar.

Mitarbeiterakten:

Ein Teil des Lohnes des Mannes, nämlich die Lohnerhöhung, wird im Rahmen von Aktien seines Arbeitgebers gutgeschrieben. Hinsichtlich der Dividende bestand ein Wahlrecht der Mitarbeiter, ob diese ausbezahlt oder in Aktien reinvestiert werden soll. Diese Wahlmöglichkeit wurde vom Ehepaar einvernehmlich dahingehend getroffen, dass sie neuerlich in Aktien angelegt wurden.

Damit stellen die Aktien aber ein Ersparnis während der Ehe dar. Jedenfalls jene Aktien, welche mit den Dividenden angekauft wurden, wurden aufgrund von Konsumverzicht angehäuft; die rechtliche Beurteilung, die Aktien bzw. das Anwartschaftsrecht hätten den Charakter einer Betriebsabfindung, ist daher nicht zu folgen, handelt es sich doch bei den Aktien um einen Teil des Lohnes des Mannes. Es ist ständige Rechtsprechung, dass Aktien gemäß § 81 (3) EheG Ersparnisse darstellen und als Form der Wertanlage dem ehelichen Aufteilungsverfahren unterliegen.

Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach mangels Verfügungsbefugnis über die Aktien während aufrechtem Dienstverhältnis bloß ein Anwartschaftsrecht daran bestehe, ist die Feststellung entgegen zu halten, der Arbeitnehmer sei Eigentümer der Aktien. Beim Anwartschaftsrecht hingegen wird das Eigentum erst durch den Eintritt einer Bedingung begründet. Gegenständlich besteht bereits Eigentum und entsteht die Verfügung darüber erst mit Eintritt der Bedingung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Daher sind zwar die Ausführungen des Erstgerichts, dass generell ein Anwartschaftsrecht noch keinen Vermögensbestandteil eines Berechtigten darstelle, weil noch nicht feststeht, ob aus der Anwartschaft tatsächlich ein Geldbetrag anfällt, inhaltlich korrekt; gegenständlich fehlt es jedoch an einer Anwartschaft, sondern besteht bereits Eigentum.

Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender Einfluss ioS verbunden ist, so fallen die Beteiligung und ihr späterer (abgabenrechtlicher) Ertrag - es sei denn, zu privaten Zwecken verwendet - nicht in die Aufteilungsmasse; andernfalls handelt es sich um eine bloße Wertanlage plus Erträgnis, somit um Ersparnisse.

§ 82 EheG ab 01.01.2010

EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.