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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Aufteilungsverfahren - Zivilprozess

Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde .

Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahrsfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.

Die Überweisungsvorschrift des § 235 Abs 1 AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO bewirkt und die daher im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

Ein Überweisungsantrag (oder auch nur die Anregung, von Amts wegen im Sinne des § 235 AußStrG vorzugehen) kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden (§ 235 Abs 2 AußStrG in Verbindung mit § 44 Abs 1 JN). Ein derartiger Antrag  fällt damit nicht unter das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 oder § 504 Abs 2 ZPO.

Beispiel: Beide Ehegatten sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich keine Ehewohnung befindet. Bei aufrechter Ehe erhebt eine Ehegatte eine Zivilteilungsklage. Nach Rechtskraft der Ehescheidung müsste für eine Jahr, wenn ein Aufteilungsantrag eingebracht wird auch länger, dass Außerstreitverfahren Vorrang haben, der Zivilrichter daher das Verfahren überweisen.

§ 40a JN ab 01.05.1983

§ 40a JN In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar.

§ 44 JN ab 01.08.2010

JN § 44(1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.
(2) Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.
(3) Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluss zu fassen, kann bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthigen Verfügungen treffen.

§ 46 JN ab01.05.1983

JN § 46
(1) Ist die Unzuständigkeit eines Gerichtes auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für jedes Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird.
(2) Auf Grund der Entscheidung eines Bezirksgerichtes, welches sich mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für unzuständig erklärte, kann die Rechtssache schon vor Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung bei einem Gerichtshofe erster Instanz mit der Wirkung angebracht werden, dass die über die Zuständigkeit erflossene Entscheidung des Bezirksgerichtes für den Gerichtshof erster Instanz insolange maßgebend bleibt, als sie nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
(3) Der nämliche Grundsatz hat zur Anwendung zu kommen, wenn die Rechtssache von einem Handelsgerichte oder von einem zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit berufenen Senat als nicht dorthin gehörig an ein Gericht oder einen Senat verwiesen wurde, welche die allgemeine Gerichtsbarkeit auszuüben haben, oder wenn letztere sich
mit Rücksicht auf § 51 für unzuständig erklärten.