Aufteilungsvereinbarungen - keine Anfechtung wegen laesio enormis
Gemäß § 934 ABGB kann der Vertragsteil, der bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft nicht einmal die Hälfte dessen erhalten hat, was er dem anderen gegeben hat, den Vertrag anfechten. Ein Wertvergleich im Sinn des § 934 ABGB setzt – wie sich auch aus § 935 ABGB ergibt – voraus, dass beide vertraglichen Leistungen bewertbar sind (P. Bydlinski in KBB6, § 934 Rz 1 mwN; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 934 Rz 6).
1.2 Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast. Zur schlüssigen Geltendmachung der Anfechtung des Vertrags wegen laesio enormis bedarf es daher konkreter Behauptungen und Beweisanbote, die eine nachvollziehbare Bewertung der beiderseitigen Leistungen ermöglichen; die bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden bzw dass die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus. Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB.
1.3 Die Anfechtung nach § 934 ABGB setzt ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus. Unterhaltsvereinbarungen und einvernehmliche Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern nach § 55a EheG werden nach herrschender Ansicht aus dem Anwendungsbereich des § 934 ABGB ausgenommen; dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem fehlenden Austauschverhältnis, weshalb derartige Vereinbarungen auch als „entgeltfremd“ bezeichnet werden.
2.1 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung, in der ausgesprochen wurde, dass die von den Parteien im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarten „Leistungen“ (Unterhaltsregelungen, Ausgleichszahlung für die Eigentumsübertragung an der gemeinsamen Liegenschaft und Aufteilung des Gebrauchsvermögens sowie der Ersparnisse) einer Bewertung nicht zugänglich seien, betraf eine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG. In einem Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist nach ständiger Rechtsprechung der maßgebliche Grundsatz die Billigkeit, wobei in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten Bedacht zu nehmen ist.
2.2 Mit der – hier vom Kläger (unter anderem) wegen § 934 ABGB angefochtenen – „Scheidungsfolgenvereinbarung“ vom 7. Dezember 2015 regelten die Parteien die Folgen einer künftigen Scheidung. Dass diese Vorwegvereinbarung über die Scheidungsfolgen hier nach ihrer Natur und ihrem Zweck einer Vereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG gleichkommt, haben die Parteien selbst nie in Zweifel gezogen, sondern jeweils gerade aufgrund dieses Begriffsverständnisses argumentiert. Die Streitteile erklärten in der Vereinbarung vom 7. Dezember 2015 zusammengefasst, wechselseitig auf jeglichen Unterhalt sowie auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung zu verzichten, die Kraftfahrzeuge im jeweiligen Eigentum der Zulassungsbesitzer zu belassen und das eheliche Gebrauchsvermögen einvernehmlich aufzuteilen. Außerdem hielten sie fest, dass die Prämienzahlungen für eine (näher bezeichnete) Lebensversicherung ausnahmslos von der Beklagten erfolgt seien, weshalb ihr der zur Auszahlung gelangende Betrag alleine zustehe, und dass sie in den letzten drei Jahren mindestens 4.000 Überstunden unentgeltlich für den Betrieb der Tischlerei geleistet habe, weshalb sich der Kläger im Fall einer Scheidung verpflichte, diese Überstunden in Geld abzulösen.2.3 Einen insgesamt im Sinn des § 934 ABGB bewertbaren „Leistungsaustausch“ enthalten diese Regelungen nicht. Diese Vereinbarung stand überdies im Zusammenhang mit der am selben Tag (ebenfalls notariell) abgeschlossenen Übertragung des überschuldeten Tischlereiunternehmens vom Kläger auf die Beklagte. Die Ehewohnung befand sich (ebenso wie die Tischlerei) auf einer von der Beklagten in die Ehe eingebrachten, nach wie vor in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft.
2.4 Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass sich die „Leistungen“ der Parteien in der vom Kläger gemäß § 934 ABGB angefochtenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2015 einer Bewertung entziehen und die Geltendmachung von laesio enormis daher nicht möglich sei, so steht dies im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung und Lehre. Im Zeitpunkt der in dieser Vereinbarung für den Fall einer Scheidung abgegebenen, wechselseitigen Verzichtserklärungen betreffend Unterhalts- und Ausgleichsansprüche konnten die Parteien noch nicht einmal wissen, ob und wer nach einer allenfalls und dann tatsächlich erfolgten Scheidung Ansprüche auf Ausgleichs- und/oder Unterhaltszahlungen erheben könnte. Auch der rund zwei Jahre vor der vom Kläger vorgenommenen Einleitung des Scheidungsverfahrens erklärte Verzicht auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung begründet daher keinen „Leistungsaustausch“ im Sinn des § 934 ABGB, steht doch in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der nun angefochtenen Vereinbarung angesichts der (gleichzeitig) mit dem Tischlereibetrieb übernommenen Schulden für den Fall einer möglichen Scheidung finanziell absichern wollte. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist daher die Bestimmung des § 934 ABGB auf die vorliegende Vereinbarung nicht anwendbar. Es reicht dafür nämlich nicht die vom Kläger behauptete „Bewertbarkeit“ einzelner, einen Regelungsgegenstand bildender Vermögensteile durch einen Sachverständigen. Vielmehr wäre ein „gemeiner Preis“ im Sinn des § 305 ABGB der wechselseitigen Verpflichtungen erforderlich, die sich aber wegen ihres weitgehend entgeltfremden Charakters einer marktgängigen Bewertung entziehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf daher im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur.
3.1 Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen, ist eine solche des Einzelfalls. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen sei, eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung wäre. Die schwere Lungenerkrankung des Klägers ist kein Grund, von einer „Zwangslage“ bei Unterfertigung der Vereinbarung auszugehen, steht doch ausdrücklich fest, dass die Beklagte und der gemeinsame Sohn die beiden Verträge mit dem Kläger rund zwei Monate hindurch laufend besprachen und dass der Kläger deren Inhalt verstand und wusste, was er unterschrieb.
3.2 Die Ausführungen der Revision zur (angeblich eingeschränkten) Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit des Klägers bei Unterfertigung der Vereinbarung entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt und sind daher nicht gesetzmäßig. Es steht nämlich fest, dass beim Kläger eine Einschränkung seiner Entscheidungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestand.
§ 934 ABGB ab 01.01.1812
Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.
ABGB § 934
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.
§ 1386 ABGB ab 01.01.1812
ABGB § 1386 Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.