Amtswegigkeitsgrundsatz
Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären.
Ungeachtet des im Aufteilungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 Abs 1 AußStrG; ebenso § 2 Z 5 AußStrG 1854), endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt.
§ 16 AußStrG ab 01.01.2005
Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
AußStrG § 16 (1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.